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Austauschpflicht für alte Öfen

Austauschpflicht für alte Öfen

Die 1. BImSchV legt u. a. Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kamin- und Kachelöfen oder Heizeinsätze) fest. Hält ein Ofen gemäß Typenprüfung die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht ein oder fehlt ein entsprechender Nachweis, muss er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, technisch nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Auch die Messung eines Schornsteinfegers ist möglich. Ende 2024 läuft die nächste Übergangsfrist ab.

Welche Öfen sind betroffen?

Die nächste und letzte Frist endet am 31.12.2024 und betrifft Öfen, die im Zeitraum 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 errichtet wurden und die geforderten Grenzwerte (Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter) nicht einhalten. Hält ein Ofen die Grenzwerte ein, besteht kein Handlungsbedarf. Ausgenommen sind außerdem Küchenherde, offene Kamine, Öfen, die als einzige Heizquelle in einer Wohneinheit vorhanden sind, sowie bestimmte historische Öfen und Grundöfen.

Wie finde ich heraus, ob mein Ofen die Grenzwerte einhält?

Wer sich unsicher ist, ob sein Ofen die geforderten Grenzwerte einhält, kann auf dem Typenschild (meistens auf der Rückseite des Ofens) sowie in den Herstellerunterlagen nachsehen, in der Online-Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. (HKI) recherchieren - oder er fragt direkt seinen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Sollte ein Ofen im Zeitraum 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 errichtet worden sein und die Grenzwerte gemäß Typenschild bzw. Herstellerangaben nicht einhalten, kann der Ofen gegen eine neue, den Anforderungen entsprechende Feuerstätte ausgetauscht, außer Betrieb genommen, von einem Schornsteinfeger gemessen oder nachgerüstet werden.

Nachrüstung und Messung sind allerdings nur noch bis Ende des Jahres 2024 möglich. Ein außer Betrieb genommener Ofen hingegen kann auch nach Ablauf der Frist noch ersetzt werden. Wichtig: Für den neuen Ofen gelten dann jedoch strengere Grenzwerte und geänderte Anforderungen an die Schornsteinhöhe.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Sollten nach Ablauf der Frist noch Öfen in Betrieb sein, die die Grenzwerte nachweislich nicht einhalten, so ist der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger angehalten, dies im Rahmen der Feuerstättenschau der zuständigen Behörde zu melden. Er selbst legt keinen Ofen still.

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