Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks vertritt die Interessen des Schornsteinfegerhandwerks in Deutschland. Mitglied im Bundesverband sind 16 Landesinnungsverbände. Darunter sind die Schornsteinfeger-Innungen und Schornsteinfegerbetriebe organisiert. Rund 7.500 Schornsteinfegerbetriebe sind zurzeit Mitglied in einer Schornsteinfeger-Innung. Damit vertritt der Bundesverband 97 Prozent aller Schornsteinfegerbetriebe in Deutschland. In den einzelnen Organisationseinheiten (Bundesverband, Landesverband, Innung) übernehmen gewählte Vertreter ehrenamtlich die satzungsgemäßen Aufgaben. Unterstützt werden sie von hauptamtlichen Mitarbeitern in verschiedenen Bereichen: Administration / Organisation, Bürosachbearbeitung, Recht, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Technik und Buchhaltung.
Das Schornsteinfegerhandwerk im freien Wettbewerb
Mit der Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) im Jahr 2008 änderten sich die Rahmenbedingungen für Schornsteinfegerbetriebe in Deutschland. Zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht wurden bestimmte hoheitliche Tätigkeiten in den freien Wettbewerb überführt. Einige hoheitliche Tätigkeiten wie baurechtliche Abnahmen, die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides fallen nach wie vor ausschließlich in den Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*innen gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.
In der Regel führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin als Schornsteinfegermeister*in auch einen privatrechtlichen Handwerksbetrieb mit Eintrag in die Handwerksrolle. Weitere gewerbliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Vertrieb von Produkten, sind gesetzlich erlaubt, dürfen jedoch nicht zu Interessenskonflikten mit der hoheitlichen Stellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin führen. Hoheitliche Aufgaben und privatrechtliche Leistungen sind voneinander zu trennen (Trennungsgebot). Die Schornsteinfegerbetriebe haben sich an geltendes Wettbewerbsrecht zu halten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin darf seine / ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfeger*innen oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin darf zum Beispiel keine hoheitlich veranlassten Schreiben bzw. einen hoheitlich veranlassten Kundenbesuch dazu nutzen, um dem Bürger privatwirtschaftliche Dienstleistungen anzubieten. Dies würde einen Autoritätsmissbrauch und somit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG darstellen.
Neben den ohnehin im Schornsteinfegerhandwerk geltenden Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen sowie Bevollmächtigungsregelungen sollen für alle Innungs-Betriebe sowie ehrenamtliche Handwerksvertreter folgende Compliance Regeln gelten:
1. Vorbildfunktion für das Ehrenamt
Bundesvorstand, Geschäftsführung sowie die Ehrenamtsträger in den Landesinnungsverbänden und Schornsteinfeger-Innungen haben eine Vorbildfunktion und tragen eine besondere Verantwortung dafür, dass geltendes Recht eingehalten wird.
2. Einhaltung des Wettbewerbsrechts
Betriebe: Die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks vertretenen Schornsteinfeger-Innungsbetriebe verpflichten sich den Prinzipien eines freien, fairen und rechtskonformen Wettbewerbs. Sie nehmen Abstand von rechtswidrigen und / oder strafrechtlich relevanten Handlungen, die den Wettbewerb ausschließen, beschränken oder verzerren, vom Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen und von der Diskriminierung von Wettbewerbern. Gesetzeswidrige Angebots-, Preis- oder Gebietsabsprachen sind untersagt.
Schornsteinfegerbetriebe haben eine Trennung der hoheitlichen und gewerblichen Aufgabenbereiche einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Außendarstellung des Betriebes, Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, betriebliche Abläufe sowie den persönlichen Kundenkontakt.
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*innen: Zu keiner Zeit darf sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin wirtschaftliche Vorteile durch seine / ihre hoheitliche Stellung verschaffen. Eine Vermischung von hoheitlichen Aufgaben mit gewerblichen Arbeiten ist unzulässig. So darf bei einer Feuerstättenschau keine Werbung / Akquise für privatrechtliche Leistungen des Schornsteinfegerbetriebes vorgenommen werden. Hoheitliche Daten und hoheitlich relevante Informationen dürfen außerdem nicht für privatrechtliche Tätigkeiten verwendet werden. Erhält ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin z. B. Kenntnis von einer (geplanten) Dienstleistung eines Mitbewerbers bzw. einer Mitbewerberin, darf er / sie den Wettbewerb in seiner behördlichen Funktion weder be- noch verhindern. Im Umgang mit Kunden darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin seine / ihre amtliche Position nicht ausnutzen, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerber*innen zu verschaffen.
Verbände und Innungen: Wettbewerblich sensible Themen werden grundsätzlich nicht zum Gegenstand von Verbands- oder Innungssitzungen gemacht. Wettbewerblich sensibel sind Informationen über den Markt wie Preisgestaltung, Absprachen über Gebiete oder über das Verhalten einzelner Mitglieder im Markt, welche nicht allgemein bekannt sind.
3. Vermeidung von Interessenkonflikten durch privatrechtliche Tätigkeiten
Privatrechtliche Tätigkeiten eines Schornsteinfegerbetriebes müssen sich im rechtskonformen Rahmen bewegen und dürfen nicht zu Interessenskonflikten mit den hoheitlichen Tätigkeiten führen.
Sollten sich Interessenskonflikte abzeichnen, zum Beispiel bei der baurechtlichen Abnahme (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 1 SchfHwG) einer vom Schornsteinfegerbetrieb des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder von dessen / deren Angehörigen bzw. Angehörigen des Betriebs verkauften oder eingebauten Anlage, ist gemäß SchfHwG ein Vertreter bzw. eine Vertreterin für die hoheitliche Maßnahmen zu benennen. Gleiches gilt für Gesellschaften, an denen ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder seine / ihre Angehörigen bzw. Angehörige seines Betriebes rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind. § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beschreibt, wer zum Kreis der Angehörigen zählt.
Die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin erfolgt nur bezüglich der Bescheinigungen nach § 16 SchfHwG und nicht für die Feuerstättenschau. Daher wird die Feuerstättenschau – auch für eine Feuerungsanlage, die der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin selbst eingebaut hat, von ihm / ihr in seiner / ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt. Demzufolge erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin auch den Feuerstättenbescheid und führt diese Anlagen im Kehrbuch. § 18 Abs. 2 SchfHwG verbietet dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nur die Ausstellung der Bescheinigung nach § 16 SchfHwG.
§ 18 Abs. 2 SchfHwG lautet: "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder 2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind."
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
4. Unparteilichkeit des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Diese Berufspflicht wird in § 18 Abs. 1 SchfHwG geregelt. Aus dem Wort „unparteiisch“ ist zu schließen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin seine / ihre hoheitliche Stellung nicht ausnutzen darf, um andere Schornsteinfeger*innen oder sonstige Gewerbetreibende beispielsweise Ofenbauer am Wettbewerb zu behindern. In hoheitlich veranlassten Schreiben zum Beispiel dem Feuerstättenbescheid darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nicht für privatwirtschaftliche Tätigkeiten werben. Eine gleichzeitige Bewerbung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten in Broschüren, Flyern, auf Webseiten oder auf Rechnungen ist wettbewerbsrechtlich unlauter. Wirbt der Schornsteinfeger bzw. die Schornsteinfegerin für privatrechtliche Dienstleistungen hat kein Hinweis auf seine / ihre Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin zu erfolgen.
5. Datenschutz und Datenaustausch
Daten und Kundeninformationen, die im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen erhoben werden, dürfen nicht für privatrechtliche Tätigkeiten genutzt werden. Hierzu zählen persönliche sowie technische Daten.
Innungsbetriebe haben in Bezug auf personenbezogene Daten, insbesondere von Kunden und Beschäftigten, einschlägige Gesetze sowie betriebliche Vorschriften zu befolgen. Personenbezogene Daten dürfen nur entsprechend den jeweiligen Vorgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Nach § 19 Abs. 5 SchfHwG darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die hoheitlichen Kehrbuchdaten nur nutzen, soweit das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe dieser Behörde nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist. Im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt.
An nicht-öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat (Interessensabwägung).
Nach § 19 Abs. 3 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bei der Übergabe des Bezirks verpflichtet, dem Nachfolger bzw. der Nachfolgerin kostenfrei die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide, die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere die Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen und elektronisch gespeicherte Kehrbücher sowie andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen melden über ein Erhebungsprogramm den Innungen jährlich die notwendigen Daten, damit die Mängelstatistik im Schornsteinfegerhandwerk erstellt werden kann und dem zuständigen Ministerium vorgelegt werden kann.
6. Einhalten von Gesetzen, Satzung, Grundsätzen und Beschlüssen
Der Vorstand, die Geschäftsführung sowie die leitenden Angestellten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen der geltenden Gesetze und der Satzung nebst den erlassenen ergänzenden Ordnungen sowie die Grundsätze der Objektivität und Unabhängigkeit einzuhalten. Dabei haben sie stets auf Ansehen und Stellung des Schornsteinfegerhandwerks zu achten. Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben achten sie stets darauf, dass das eigene Handeln mit den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Positionen und Forderungen übereinstimmt. Der Vorstand, die
Geschäftsführung sowie die Ehrenamtsträger in den Landesinnungsverbänden und Schornsteinfegerinnungen haben eine Vorbildfunktion und tragen besondere Verantwortung dafür, dass die Grundsätze in ihren Verantwortungsbereichen eingehalten werden.
7. Verhältnis zwischen Ehrenamt und Hauptamt
Ehrenamtliche und hauptamtliche Vertreter arbeiten vertrauensvoll unter Beachtung der dargestellten Grundsätze zusammen. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Verbandes / der Innung. Er ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Der Präsident ist oberster ehrenamtlicher Repräsentant des Bundesverbandes, er führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und Vorstand und stellt deren ordnungsgemäße Arbeit sicher. Der Hauptgeschäftsführer ist oberster hauptamtlicher Repräsentant, führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiter. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer - im Verhinderungsfalle deren Vertreter - vertreten gemeinsam den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich.
8. Dienstleistungen
Dienstleistungsangebote stehen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Werden Serviceleistungen unter Einbeziehung Dritter angeboten, beispielsweise in Verbindung mit Veranstaltungen, darf die Eigenwerbung von Dritten nicht im Vordergrund stehen.
9. Vergabe von Aufträgen
Die Vergabe von Aufträgen durch Verbände und Innungen erfolgt unter Beachtung ihrer besonderen Stellung als juristische Person des privaten Rechts bzw. als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen. Bei der Vergabe von Aufträgen ist eine Bevorzugung von Ehrenamtsträger*innen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen oder deren Angehörigen auszuschließen. Grundsätzlich sind bei größeren finanziellen Aufwendungen mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen, nach der Beurteilung der Eignung ist besonders nach wirtschaftlichen Kriterien auszuwählen. Persönliche Beziehungen von Ehrenamtsträgern zu Dienstleistern dürfen die Auftragsvergabe nicht beeinflussen.
10. Geschäftsessen/ Geschäftsreisen
Die Annahme von Einladungen zur Teilnahme an Veranstaltungen, Geschäftsessen oder sonstigen kulturellen Ereignissen ist für Ehrenamtsträger und Hauptamtliche unbedenklich, wenn diese sozialadäquat und geschäftsüblich sind. Die Einladung / Bewirtung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit und Funktion der Verbands- / Innungsvertreter sowie zur Art des Anlasses der Bewirtung stehen. Reisen zu Geschäftspartnern sind nur durchzuführen, wenn eine sachliche Notwendigkeit besteht. Anfallende Kosten für diese Reisen nebst Unterkunft sind satzungsgemäß abzurechnen. Dienstreisen sind zeitlich auf das erforderliche Maß zu begrenzen, Übernachtungen sind dabei angezeigt, wenn An- und/oder Abreise am Veranstaltungstag nicht zumutbar sind.
11. Nutzung von Dienstfahrzeugen, Fahrdienst und Reisekosten
Dienstfahrzeuge werden ausschließlich für den Dienstgebrauch eingesetzt. Bei Dienstfahrten mit dem privaten PKW gelten die aktuellen Entschädigungsregelungen des Bundesverbandes des Schornteinfegerhandwerks. Bei der Abrechnung von Dienstfahrten ist die Dokumentation des dienstlichen Anlasses ausreichend.
12. Geschenke/Spenden
Geschenke und sonstige Vorteile außerhalb von geschäftsüblichen Aufmerksamkeiten (Anstands- und Höflichkeitsgeschenke), insbesondere im Zusammenhang mit der gesamtheitlichen Interessenvertretung sowie der Vermittlung, Vergabe, Abwicklung und Bezahlung von Aufträgen dürfen weder gewährt noch angenommen werden. Sponsoring- und Spendenbeiträge dürfen nur nach sorgfältiger Prüfung durch die Geschäftsführung angenommen werden. Entsprechendes gilt für die Vergabe von Spenden und sonstigen Unterstützungen an Dritte. Die Grundsätze uneigennützigen Handelns sind zu beachten.
13. Finanzen/Umgang mit Mitgliedsbeiträgen
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ist Sachwalter der Mitgliedsbeiträge der Landesinnungsverbände, die Landesinnungsverbände verwalten die Mitgliedsbeiträge der Innungen und die Innungen verwalten die Mitgliedsbeiträge von Schornsteinfegerbetrieben. Beiträge dürfen nur satzungsgemäß im Rahmen der Aufgabenstellung und im Interesse der Mitglieder eingesetzt werden. Hierbei sind die Grundsätze sparsamen, wirtschaftlichen und transparenten Mitteleinsatzes einzuhalten, über den die Verbände und Innungen jährlich Rechnung ablegen.
14. Vertraulichkeit
Verbände und Innungen bekennen sich zur Beachtung des Datenschutzes, des Steuergeheimnisses (Beitragsdaten) und wahren die Geschäftsgeheimnisse ihrer Mitglieder. Bei der elektronischen Datenverarbeitung gewährleisten sie einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unberechtigten Zugriffen. Sie stellt sicher, dass keine Informationen unbefugt in die Öffentlichkeit und Medien gelangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für das tätige Ehrenamt sowie für alle hauptamtlichen Mitarbeiter über die Geltungsdauer des Amtes bzw. das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Sankt Augustin, den 07. Dezember 2020,
redaktionelle Überarbeitung im Oktober 2022