Brand- und Betriebssicherheit
Wir haben hier für Sie Informationen zur Feuerstättenschau und die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Feuerstättenbescheid zusammengestellt.
Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Unabhängig von der Feuerstättenschau kann es dazu kommen, dass ein Feuerstättenbescheid erstellt bzw. geändert werden muss:
- nach einer baulichen Änderung und der Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin,
- wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern,
- wenn noch kein Feuerstättenbescheid erstellt wurde.
Die Erstellung ist teilweise auch auf Basis der Kehrbuchdaten möglich. Im Falle einer Änderung wird zunächst ein Änderungsbescheid erstellt.
Warum der Feuerstättenbescheid wichtig ist und wofür Sie ihn brauchen, können Sie hier nachlesen.
1. Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit ein rechtsverbindliches Dokument. Er führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihren Feuerungsanlagen durchzuführen sind.
Gemeint sind damit Messungen, Überprüfungen und Reinigungsarbeiten z. B. an Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich ihrer Abgasanlage, an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen und anderen Öfen für feste Brennstoffe.
2. Was steht im Feuerstättenbescheid?
In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
- Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück),
- die daran durchzuführenden Arbeiten,
- den Zeitraum, in dem diese erledigt werden müssen,
- die geltende Rechtsgrundlage (z. B. KÜO, 1. BImSchV).
3. Wann erhalte ich meinen Feuerstättenbescheid?
Ein Feuerstättenbescheid wird im Anschluss an eine Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin ausgestellt. Sollten sich jedoch die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin einen Feuerstättenbescheid aus.
4. Was kostet der Bescheid?
Die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids richten sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 KÜO. Bei bis zu 3 Feuerungsanlagen kostet der Feuerstättenbescheid zum Beispiel 10 AW. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zzt. 19 Prozent.
5. Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?
Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer*in. Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag für bestimmte Aufgaben (Messen, Überprüfen, Kehren, Reinigen) an einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl zu vergeben. Um die Arbeiten ausführen zu können, benötigt der Schornsteinfegerbetrieb die Informationen des Feuerstättenbescheids.
Wichtig: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der oder die die Daten in das Kehrbuch aufnimmt. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin handeln, entfällt dieser Schritt.
Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfegerbetriebe auswählen.
6. Was passiert, wenn ich Termine versäume?
Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme, das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.
Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das vollständig ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorliegen.
FAQ Feuerstättenbescheid