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Mehr Geld für Azubis ab 2024

Mehr Geld für Azubis ab 2024

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – einigten sich am 13.07.2023 auf einen neuen AKS-Tarifvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Dieser neue Tarifvertrag tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Zentraler Bestandteil dieses Tarifvertrages sind die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk, die deutlich angehoben wurden sowie ein höherer Ausbildungskostenausgleich für die Ausbildungsbetriebe im Schornsteinfegerhandwerk.

Mehr Geld für Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk

Zukünftig erhalten Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 900 € brutto (bisher waren es 760 €), für das zweite Lehrjahr in Höhe von mindestens 1.000 € brutto (statt bisher 830 €), für das dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 1.100 € brutto (bisher waren es 930,00 €) und für das vierte Lehrjahr in Höhe von mindestens 1.100 € brutto (bisher 939,00 €). Ziel dieser Erhöhung ist es, den Ausbildungsberuf zur Schornsteinfegerin bzw. zum Schornsteinfeger attraktiver zu machen und so den Nachwuchs für das Schornsteinfegerhandwerk langfristig zu sichern.

Stärkung der Ausbildungsbetriebe

Auch die Ausbildungsbetriebe im Schornsteinfegerhandwerk wurden durch den neuen AKS-Tarifvertrag gestärkt, so haben diese jetzt Anspruch auf einen Ausbildungskostenausgleich in Höhe von 10.080 € brutto im ersten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden, 9.640 € brutto im zweiten Jahr, 8.440 € brutto im dritten Jahr und 3.466 € brutto für die ersten sechs Monate im vierten Jahr. Damit wird der Anreiz auszubilden für Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk deutlich erhöht.

Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich

Mit dem neuen AKS-Tarifvertrag wurde auch festgelegt, dass jeder nach § 7 beitragspflichtige Schornsteinfegerbetrieb Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für maximal zwei Ausbildungsverhältnisse hat.

Neue Beitragsregelung

Ab dem 01.01.2024 hat jeder Schornsteinfegerbetrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,5 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte sowie die Ausbildungsvergütung und die Summe der Bruttolöhne, die den Betrag von 150.000 € überschreitet. Für einen Betrieb, der erstmalig gegründet wurde, gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Bruttolohnsumme des Gründungsjahres zugrunde gelegt wird. Unabhängig von Sätzen 1 bis 3 beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 450,00 € brutto pro Kalenderjahr.

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