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FAQ: Was passiert jetzt mit meiner Öl- oder Gasheizung?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das vielen auch als „Heizungsgesetz“ bekannt ist. Das Gesetz legt fest, ob, mit welchem Anteil und wie lange fossile Brennstoffe für Raumwärme und Warmwasser genutzt werden dürfen. Spätestens ab dem Jahr 2045 soll auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen verzichtet werden. Wir haben hier einige wichtige Fragen und Antworten für Besitzer von Öl- und Gasheizungen zusammengestellt.

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1. Ich habe eine Öl- oder Gasheizung. Darf ich sie WEiterhin nutzen?

Ja. Wer eine Öl- oder Gasheizung hat, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, darf sie grundsätzlich und ohne Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2044 weiter nutzen. Ab 1. Januar 2045 dürfen grundsätzlich keine fossilen Brennstoffe mehr genutzt werden.

2. Was passiert, wenn meine Öl- oder Gasheizung kaputt ist und repariert werden muss?

Defekte Öl- und Gasheizungen können repariert werden und dürfen dann spätestens bis zum Jahr 2045 genutzt werden.

UNSER TIPP: Wer seine Heizung eher austauschen möchte, kann bis zum Jahr 2028 einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beantragen. Ab dem Jahr 2028 wird der Bonus-Fördersatz kontinuierlich gesenkt.

3. Meine Öl- oder Gasheizung ist defekt und kann nicht mehr repariert werden. Was kann ich tun?

a. Sie können zum Beispiel erst einmal eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung einbauen lassen. In diesem Fall gelten Übergangsfristen von fünf Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren. Nach der Übergangsfrist müssen Sie Ihre Heizung auf die Nutzung erneuerbarer Energien umrüsten. Der geforderte Anteil beträgt 65 Prozent.

b. Sie können eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen. Diese muss allerdings ab einem bestimmten Zeitpunkt anteilig erneuerbare Energien nutzen. (Mehr dazu siehe Frage 4).

4. Ich möchte eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen. Geht das überhaupt noch?

Das geht schon, aber mit Einschränkungen. Neue, im Bestand installierte Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen – aber erst, sobald ein kommunaler Wärmeplan in der Stadt oder für die Gemeinde vorliegt. Diese haben abhängig von ihrer Größe (mehr bzw. weniger als 100.000 Einwohner) bis zum Jahr 2026 bzw. 2028 Zeit, um einen Wärmeplan aufzustellen. Liegt schon ein Wärmeplan vor oder wird vor den genannten Fristen veröffentlicht, dann gilt die 65 Prozent-Regel bereits vorher.

In bestimmten Fällen gibt es auch hier Übergangsfristen: Zum Beispiel, wenn ein Fernwärmenetz nachweislich geplant ist. Dann haben die Besitzer 10 Jahre lang Zeit, den 65 Prozent-Anteil zu erfüllen.

Kann ein Gebäude mit einer Öl- oder Gasheizung bei erfolgter Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden, so muss die Heizung ab dem Jahr 2029 steigende Anteile von erneuerbaren Energien wie Biomasse, Biomethan oder grünen / blauen Wasserstoff nutzen.

UNSER TIPP: Fragen Sie Ihren Schornsteinfeger oder Ihre Schornsteinfegerin, ob in Ihrer Stadt oder Region ein Wärmeplan vorliegt und welche erneuerbaren Energien bzw. Wärmetechnologien sich für Ihre Immobilie eignen und wirtschaftlich sinnvoll sind. Viele Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger sind qualifizierte Energieberater und können Ihnen eine Energieberatung oder einen individuellen Sanierungsfahrplan anbieten (beides wir vom Staat gefördert).

WICHTIG: Wenn Sie nach dem 1. Januar 2024 eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen möchten, müssen Sie sich verpflichtend beraten lassen. Dies kann auch Ihr Schornsteinfeger bzw. Ihre Schornsteinfegerin übernehmen. Hintergrund ist, dass Fehlinvestitionen oder Fehlplanungen vermieden werden sollen. Außerdem sind wegen der steigenden CO2-Bepreisung steigende Brennstoffkosten zu erwarten.

5. Ich habe von einem Betriebsverbot für Heizungen gehört. Gibt es das und für wen gilt es?

Es gibt tatsächlich ein Betriebsverbot für bestimmte Öl- und Gasheizungen – allerdings sind die meisten Anlagen von dieser Regelung ausgenommen.

Das Verbot gilt nur für einige Öl- und Gasheizungen, die vor 1991 eingebaut wurden bzw. die nach 1991 eingebaut wurden und ein Betriebsalter von 30 Jahre erreichen.

ABER: Es gibt Ausnahmen. Das Betriebsverbot gilt NICHT für Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel sowie für Heizungen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt und es gilt NICHT für seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohntes Eigentum.

UNSER TIPP: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre alte Öl- oder Gasheizung von dieser Regelung betroffen ist, fragen Sie Ihren Schornsteinfeger bzw. Ihre Schornsteinfegerin.

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